Satzung gemeinnütziger Verein Behindertenhilfe Herbern e.V.
§ 1 (Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen Behindertenhilfe Herbern e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz“e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist 59387 Ascheberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 (Zweck)
1. Der Zweck des Vereins ist es behinderte Menschen, mit einem Grad von mindestens 50% und mit Behindertenausweis mit eines der Merkzeichen G, aG, H, BL oder GL zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt durch die Einnahme aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und andere Aktivitäten. Es werden nur Sachspenden an behinderte Menschen ausgegeben, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustand auf Hilfe anderer angewiesen ist und deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des zwölften Sozialgesetzbuch.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch
juristische Personen)
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig,
er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderheilstätte
Nordkirchen, Mauritiusplatz 6, in 59394 Nordkirchen.